Gesetzestext
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Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
Uebersicht
Art. 475 ZGB — Art. 475 ZGB
Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
Art. 475 ZGB — Art. 475 ZGB