Gesetzestext
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Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Uebersicht
Art. 43 ZGB — Art. 43 ZGB
Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Art. 43 ZGB — Art. 43 ZGB