Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
2Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
Uebersicht
Art. 415 ZGB — Art. 415 ZGB