Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.

2Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

Uebersicht

Art. 399 ZGB — Art. 399 ZGB