Gesetzestext
Fedlex ↗

Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

1.
von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2.
einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3.
eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

Uebersicht

Art. 392 ZGB — Art. 392 ZGB