Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:

1.
die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2.
bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

2Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.

Uebersicht

Art. 389 ZGB — Art. 389 ZGB