Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Uebersicht
Art. 388 ZGB — Art. 388 ZGB