Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.

2Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.

3Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Uebersicht

Art. 386 ZGB — Art. 386 ZGB