Gesetzestext
Fedlex ↗
1Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
- 1.
- der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
- 2.
- die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
- 3.
- die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
Uebersicht
Art. 373 ZGB — Art. 373 ZGB