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Statute Text
Fedlex ↗

1Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:

1.
der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2.
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3.
die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

2Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.

Uebersicht

Art. 373 ZGB — Art. 373 ZGB