Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.

2Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

Uebersicht

Art. 367 ZGB — Art. 367 ZGB