Gesetzestext
Fedlex ↗
1Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
- 1.
- dieser gültig errichtet worden ist;
- 2.
- die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
- 3.
- die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
- 4.
- weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Uebersicht
Art. 363 ZGB — Art. 363 ZGB