Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.

2Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Uebersicht

Art. 346 ZGB — Art. 346 ZGB