Gesetzestext
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Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.
Uebersicht
Art. 327a ZGB — Art. 327a ZGB
Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.
Art. 327a ZGB — Art. 327a ZGB