Gesetzestext
Fedlex ↗
1Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich.
2Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten.
3Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.
Uebersicht
Art. 327 ZGB — Art. 327 ZGB