Gesetzestext
Fedlex ↗

1Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

2Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.

3Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

Uebersicht

Art. 314a ZGB — Art. 314a ZGB