Gesetzestext
Fedlex ↗
1Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Uebersicht
Art. 278 ZGB — Art. 278 ZGB