Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.
2Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
Uebersicht
Art. 277 ZGB — Art. 277 ZGB