Gesetzestext
Fedlex ↗
1Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.
3Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Uebersicht
Art. 260 ZGB — Art. 260 ZGB