Gesetzestext
Fedlex ↗

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

Uebersicht

Art. 243 ZGB — Art. 243 ZGB