Gesetzestext
Fedlex ↗

1Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

2Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Uebersicht

Art. 242 ZGB — Art. 242 ZGB