Gesetzestext
Fedlex ↗
Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
Uebersicht
Art. 240 ZGB — Art. 240 ZGB
Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
Art. 240 ZGB — Art. 240 ZGB