Gesetzestext
Fedlex ↗
1Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
2Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.
Uebersicht
Art. 234 ZGB — Art. 234 ZGB