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Statute Text
Fedlex ↗

1Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.

2Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.

Uebersicht

Art. 234 ZGB — Art. 234 ZGB