Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
2Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.
3Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.
Uebersicht
Art. 228 ZGB — Art. 228 ZGB