Gesetzestext
Fedlex ↗

1Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

1.
unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2.
Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.

2

Uebersicht

Art. 208 ZGB — Art. 208 ZGB