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Statute Text
Fedlex ↗
1Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
- 1.
- unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
- 2.
- Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2…
Uebersicht
Art. 208 ZGB — Art. 208 ZGB