Gesetzestext
Fedlex ↗

1Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Uebersicht

Art. 2 ZGB — Art. 2 ZGB