Gesetzestext
Fedlex ↗
1Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
Uebersicht
Art. 191 ZGB — Art. 191 ZGB