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Statute Text
Fedlex ↗

1Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

2Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

Uebersicht

Art. 191 ZGB — Art. 191 ZGB