Gesetzestext
Fedlex ↗

1Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

2Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Uebersicht

Art. 131 ZGB — Art. 131 ZGB