Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
Uebersicht
Art. 130 ZGB — Art. 130 ZGB