Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.

2Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.

Uebersicht

Art. 130 ZGB — Art. 130 ZGB