Gesetzestext
Fedlex ↗
Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
Uebersicht
Art. 128 ZGB — Art. 128 ZGB
Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
Art. 128 ZGB — Art. 128 ZGB