Gesetzestext
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Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
Uebersicht
Art. 127 ZGB — Art. 127 ZGB
Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
Art. 127 ZGB — Art. 127 ZGB