Gesetzestext
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Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
Uebersicht
Art. 42 VwVG — Art. 42 VwVG
Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
Art. 42 VwVG — Art. 42 VwVG