Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
Uebersicht
Art. 32 VwVG — Art. 32 VwVG