Gesetzestext
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1Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:

a.
Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b.
Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c.
Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d.
Vollstreckungsverfügungen;
e.
anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.

Uebersicht

Art. 30 VwVG — Art. 30 VwVG