Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
- a.
- wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
- b.
- wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
- c.
- das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
Uebersicht
Art. 27 VwVG — Art. 27 VwVG