Gesetzestext
Fedlex ↗

1Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:

a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c.
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:

a.
die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.
die öffentlichen Beschaffungen.

Uebersicht

Art. 22a VwVG — Art. 22a VwVG