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Statute Text
Fedlex ↗
1Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
- a.
- vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- b.
- vom 15. Juli bis und mit 15. August;
- c.
- vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
- a.
- die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
- b.
- die öffentlichen Beschaffungen.
Uebersicht
Art. 22a VwVG — Art. 22a VwVG