Gesetzestext

1Die Abgeordneten auf den Ständerat werden bei der ordentlichen Gesamt- erneuerung des Nationalrates direkt vom Volke gewählt. Diese Wahlen erfolgen im ganzen Kanton als einziger Wahlkreis nach dem Mehrheitssystem. *

2Die Wahl des Ständerates findet mittels des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlen am bestimmten Tag nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehmen. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekannt gegeben. *

3Hat sich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht auf soviele Abgeordnete vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu wählenden Abgeordneten jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist. *

4Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit erhalten haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, als gewählt.

5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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