Gesetzestext

1Der Grosse Rat, der Staatsrat, die Gerichtsbeamten, die Gemeinderäte und die Burgerräte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2Der Präsident und der Vize-Präsident des Staatsrates sind alljährlich einer Neuwahl unterworfen. Der Präsident kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden.

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