Gesetzestext
1Der Staatsrat gewährleistet die öffentliche Ordnung und verfügt zu diesem Zweck über die Polizei und die kantonalen Truppen.
2Er übt im Falle grosser und unmittelbar bevorstehender Gefahr die ausser- ordentliche Gewalt aus und benachrichtigt unverzüglich den Grossen Rat über die Massnahmen, die er trifft.
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