Testo di legge

1Der Staatsrat gewährleistet die öffentliche Ordnung und verfügt zu diesem Zweck über die Polizei und die kantonalen Truppen.

2Er übt im Falle grosser und unmittelbar bevorstehender Gefahr die ausser- ordentliche Gewalt aus und benachrichtigt unverzüglich den Grossen Rat über die Massnahmen, die er trifft.

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