Gesetzestext
1Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:
1. die persönliche Freiheit;
2. die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches;
3. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
4. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
5. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
6. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;
7. die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung;
8. die Niederlassungsfreiheit.
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