Gesetzestext

1Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3'000'000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 600'000 vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung.

2Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200'000 vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2'000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

3Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.

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