Gesetzestext
Fedlex ↗
Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgen die zuständigen Strafbehörden dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheiden:
- a.
- zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
- b.
- zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
Uebersicht
Art. 95a StPO — Art. 95a StPO