Gesetzestext
Fedlex ↗
1Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
Uebersicht
Art. 65 StPO — Art. 65 StPO