Gesetzestext
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1Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.

2Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

3Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.

4Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.

5Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.

Uebersicht

Art. 397 StPO — Art. 397 StPO