Gesetzestext
Fedlex ↗

Die Rechtsmittelfrist beginnt:

a.
im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b.
bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c.
bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.

Uebersicht

Art. 384 StPO — Art. 384 StPO