Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Rechtsmittelfrist beginnt:
- a.
- im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
- b.
- bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
- c.
- bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
Uebersicht
Art. 384 StPO — Art. 384 StPO